AHV-Beitragspflicht der Studierenden

Bei der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung führen Beitragslücken zu erheblichen Rentenkürzungen. Deshalb ist eine lückenlose Beitragsleistung auch für Studierende von grosser Wichtigkeit.

Nichterwerbstätige Studierende

Die Beitragspflicht für nichterwerbstätige Studierende beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, das der Vollendung des zwanzigsten Altersjahrs folgt. Dies bedeutet, dass im Jahr 2005 Studierende mit Jahrgang 1984 erstmals als Nichterwerbstätige beitragspflichtig werden.

Beiträge

Nichterwerbstätige Studierende haben den Mindestbeitrag von zurzeit 425 Franken, zuzüglich Verwaltungskosten von drei Prozent zu entrichten.

Nicht beitragspflichtig sind

  • nichterwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten und hier keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen;
  • nichterwerbstätige, verheiratete Studierende, deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner im Jahr 2005 AHV-Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags (2 × 425 = 850 Franken) entrichten wird.

Anmeldeverfahren

Die Lehranstalten auf Kantonsgebiet melden per Ende 2005 der SVA Zürich alle Studierenden des vergangenen Kalenderjahres. Die Studierenden erhalten danach in der ersten Jahreshälfte 2006 einen Fragebogen zur Abklärung der Beitragspflicht im Jahr 2005.

Meldepflicht

Studierende mit Studienort im Kanton Zürich, welche bis Mitte Jahr keinen Fragebogen für das vergangene Kalenderjahr erhalten haben, melden sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA). Befindet sich die Schule ausserhalb des Kantons Zürich, sind nichterwerbstätige Studierende verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle des Schulorts oder der AHV-Ausgleichskasse des entsprechenden Schulkantons zu melden.

Erwerbstätige Studierende

Studierende, welche während ihres Studiums regelmässig oder gelegentlich erwerbstätig sind und im Kalenderjahr einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von mindestens 4208 Franken erzielen, erfüllen ihre Beitragspflicht als Erwerbstätige und sind von der Leistung des Beitrags für Studierende befreit.

Wird nach Studienabschluss keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (Dissertation, private Studien usw.), ist unbedingt darauf zu achten, dass die AHV-Beitragsleistung nicht unterbrochen wird. Für weitere Auskünfte steht die SVA Zürich gerne zur Verfügung.

SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, Telefon 044 448 50 00, www.svazurich.ch

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert