Krankenkasse

Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung

Die berechtigten Personen werden automatisch durch die Wohngemeinden erfasst. Sie erhalten von der SVA Zürich einen persönlichen Antrag, mit dem die Überweisung der IPV 2005 an den Krankenversicherer geltend gemacht werden muss. Der Antrag muss innert zwei Monaten unterzeichnet und mit den allenfalls notwendigen Angaben und Unterlagen zurückgeschickt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, entfällt der Anspruch auf die IPV 2005.

Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die am 1. Januar 2004 Wohnsitz im Kanton Zürich hatten und gemäss Steuererklärung (letzte definitive Steuerfaktoren per Stichtag 1. Januar 2004) aufgrund ihres steuerbaren Gesamteinkommens und steuerbaren Vermögens einer der vier aufgeführten Beitragsgruppen zugeteilt werden können.

Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Altersjahr, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben, erhalten eine reduzierte Prämienverbilligung zugesprochen. Die Prämienverbilligung für Erwachsene erhalten nur Personen, die volle Erwachsenenprämien bezahlen.

Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach dem 1. Januar 2004 in den Kanton Zürich verlegen, können im Auszahlungsjahr (2005) bei der Gemeinde Antrag auf Prämienverbilligung 2005 stellen. Massgebend für die IPV-Berechtigung sind die ersten aktuellen zürcherischen Steuerfaktoren.

Personen ab Jahrgang 1986

Bis die persönlichen definitiven Steuerfaktoren vorliegen, erhalten Personen ab Jahrgang 1986 eine reduzierte Prämienverbilligung zugesprochen, bei der als Berechnungsgrundlage ein Einkommen und Vermögen von null Franken angenommen wird.

Im Jahr 2005 Geborene

Für Neugeborene, deren Eltern anspruchsberechtigt sind, wird die Prämienverbilligung in der Regel erstmals im Jahre 2006 ausbezahlt. Wird durch die gesetzliche Vertretung bei der Gemeinde speziell Antrag gestellt, kann für die im Jahr 2005 Geborenen die anteilmässige Prämienverbilligung bereits ab dem der Geburt folgenden Monat beansprucht werden

Personen mit Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV

Bei Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, wird die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung direkt über diese Leistungen verrechnet.

Massgebende Steuerfaktoren

Die Höhe der Prämienverbilligung 2005 richtet sich nach den am Stichtag 1. Januar 2004 dem Steueramt zuletzt bekannten definitiven Steuerfaktoren. Bei Quellensteuerpflichtigen dient der bis Ende Juni 2004 abgerechnete Quellensteuerbetrag des Einkommens 2003 als Bemessungsgrundlage.

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Weichen im Auszahlungsjahr (2005) die aktuellen Steuerfaktoren (massgebend sind die Faktoren aus der Steuererklärung 2004) um dreissig Prozent und mehr von den am Stichtag ermittelten Steuerfaktoren ab und liegt das steuerbare Gesamteinkommen unter der Berechtigungsgrenze, kann bei der Gemeinde ein Gesuch um Ausrichtung der Prämienverbilligung eingereicht werden.

Auszahlung der Prämienverbilligung

Haben Sie von der SVA Zürich keinen persönlichen Antrag erhalten?

Bitte melden Sie sich bei uns (zuständig: Roger Jung, Tel. 052 320 82 80 oder roger.jung@thalheim.ch) falls Sie nach Ihrer Einschätzung die Voraussetzungen für die Prämienverbilligung erfüllen, bis Ende Mai 2004 aber keinen persönlichen Antrag erhalten haben. Wir werden Ihren Anspruch überprüfen und bei Berechtigung der SVA Zürich Ihren Antrag zustellen.

Höhe der jährlichen Prämienverbilligung

Steuerbares
Gesamteinkommen  
oder Quellensteuer   Erwachsene   Kinder/
Jugendliche*   
Verheiratete Beiträge in Franken
0-22’800 0-720 1500 720
22’801-30’400 721-1440 1020 720
30’401-38’500 1441-2410 720 720
38’501-47’500 2411-3690 540 720
Alleinerziehende
0-22’800 0-720 1260 720
22’801-30’400 721-1440 780 720
30’401-38’500 1441-2410 600 720
38’501-47’500 2411-3690 420 720
Übrige
0-16’000 0-690 1260 720
16’001-22’800 691-1420 780 720
22’801-30’200 1421-2350 600 720
30’201-36’000 2351-3170 420 720

Die Prämienverbilligung beträgt höchstens die effektiv bezahlte KVG-Jahresprämie.

Übersteigt das steuerbare Gesamtvermögen den Betrag von 300’000 Franken, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

*Kinder und Jugendliche mit reduzierter Prämie

Gemeindesteueramt Thalheim an der Thur

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