Gesetzliche Grundlagen
Das kantonale Planungs– und Baugesetz (PBG) zählt in § 309 PBG in Verbindung mit der Bauverfahrensverordnung (§ 1 BVV) abschliessend auf, in welchen Fällen die Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.
Eine Bewilligung ist gemäss § 309 PBG erforderlich für:
- Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten
- Nutzungsänderungen von baurechtlicher Bedeutung
- Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
- Wesentliche Geländeänderungen
- Änderungen der Bewirtschaftung/Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone
- Mauern, geschlossene Einfriedigungen (ab 0,8 Meter Höhe)
- Schwimmbassins und dergleichen
- Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
- Privatstrassen
- Aussenantennen
- Reklameanlagen
- Baugrubensicherung auf öffentlichem Grund
- Ramm- und Sprengarbeiten
- die Unterteilung von Grundstücken
- Ersatz und Erstinstallationen von Feuerungsanlagen
- Lüftungs- und Klimaanlagen
Kein Bewilligungsverfahren muss gemäss § 1 BVV durchgeführt werden für:
- Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 Meter beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern
- Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln
- Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen
- nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 Quadratmeter je Betrieb
- nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion etc.)
- Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als einen Fünftel der Grundstücksfläche belegen
- Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0,8 Meter überschreiten
- Sonnenenergieanlagen auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 Quadratmeter nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens zwanzig Zentimeter überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten, das heisst, sie müssen zum Beispiel genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.
Provisorische Bauten sind auf jeden Fall der Gemeindeverwaltung zu melden. Je nach Art und Dauer der Baute muss ein Baugesuch eingereicht werden unabhängig davon wie lange ein Baute besteht.