AHV-Zweigstelle: Familienzulagen

Auch für Eltern mit tiefem Einkommen

Seit Mitte 2009 können im Kanton Zürich auch Mütter und Väter mit kleinem Arbeitspensum und entsprechend tiefem Einkommen Zulagen erhalten. Ihre Arbeitgebenden haben deswegen keinen Mehraufwand.


Mütter und Väter mit Teilzeitpensum sollen im Kanton Zürich gegenüber Nichterwerbstätigen nicht benachteiligt sein. Deshalb erhalten sie hier seit Juli 2009 auch dann Familienzulagen, wenn kein Elternteil das nach Bundesgesetz erforderliche Mindesteinkommen von 6840 Franken im Jahr bzw. 570 Franken im Monat erreicht. Dazu müssen sie allerdings besondere Bedingungen erfüllen:

  • Wohnsitz im Kanton Zürich
  • steuerbares Einkommen für direkte Bundessteuer höchstens 41’040 Franken
  • kein Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV

Ist der Arbeitgeber Mitglied der SVA Zürich, genügt es, das allgemeine Anmeldeformular einzureichen. Liegt das Einkommen der Mutter oder des Vaters unter der oben genannten Grenze, wendet sich die SVA Zürich direkt an die Betroffenen, um zu prüfen, ob sie die Bedingungen erfüllen, um trotzdem Familienzulagen zu erhalten. Wenn ja, schickt sie dem Arbeitgeber eine Verfügung. Dieser zahlt die Zulagen mit dem Lohn aus und deklariert sie wie gewohnt auf der Jahresabrechnung für die SVA Zürich, damit sie mit den Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet werden können.


Arbeitgebende sollten betroffene Mitarbeitende über diese Möglichkeit informieren. Für sie ändert sich nichts am üblichen Anmeldeverfahren.


Unterschiedliche Finanzierung


Finanziert werden diese Zulagen nicht aus der von den Arbeitgebenden gespiesenen Familienausgleichskasse, sondern aus Steuergeldern. Dies bedingt, dass die SVA Zürich die Zulagen getrennt verbucht und jährlich prüft, ob die Mutter oder der Vater die besonderen Bedingungen erfüllt.


Stellt die SVA Zürich später aufgrund der Jahresabrechnung fest, dass eine Mutter oder ein Vater inzwischen mehr als 6840 Franken pro Jahr verdient, verbucht sie die Zulagen neu zu Lasten der Familienausgleichskasse.


Möglich ist auch der umgekehrte Fall: Die SVA Zürich stellt aufgrund der Jahresabrechnung fest, dass jemand inzwischen weniger als 6840 Franken pro Jahr verdient. In diesem Fall wendet sie sich umgehend an die Betroffenen, um abzuklären, ob die Zulagen weiterhin ausbezahlt werden können und allenfalls eine Umbuchung notwendig ist.


Für alle Abklärungen wendet sich die SVA Zürich direkt an die Eltern, um den Datenschutz zu gewährleisten und um die Arbeitgebenden zu entlasten.

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