Weitere Gemeindeinfos

Die Erntezeit führt leider dazu, dass Strassen und Wege durch die Arbeiten verschmutzt werden können. Es ist nicht immer einfach eine Verschmutzung zu verhindern. Der Gemeinderat hat aber auch festgestellt, dass wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die Verschmutzung verhindert oder zumindest vermindert werden kann. Aus diesem Grund hat er die Landwirte in der Gemeinde angeschrieben und diese auf die Reinigungspflicht gemäss Art. 59 der eidgenössischen Verkehrsregelverordnung aufmerksam gemacht. Diese Verordnung besagt nämlich, dass alle Fahrzeugführer die Beschmutzung der Fahrbahnen zu vermeiden haben. Der Gemeinderat bittet deshalb die Bevölkerung um Mitarbeit und bei einer allfälligen Verschmutzung der Fahrbahn diese sofort zu reinigen.

Gemeinderat Thalheim


Unterhalt der Flurstrassen

In letzter Zeit wurde immer öfter festgestellt, dass bei der Benutzung von Flurstrassen die Sorgfaltspflicht, gemäss der Unterhaltsordnung für die Meliorationsanlagen der Gemeinde Thalheim, nicht oder zu wenig, beachtet wurde.

Aus diesem Grund erinnern wir Sie nochmals auf die in der Meliorationsverordnung vom 1. September 1976 unter anderen enthaltenden Punkte.

  • Beim Pflügen einen Abstand von mindestens 25 Zentimeter bei den Wegmarken einzuhalten. Es darf nicht auf den Feldwegen gewendet werden.
  • Die Feld- und Waldwege sind nach den Arbeiten zu reinigen.
  • Das Abranden der Strassenränder bei Notwendigkeit sofort durchzuführen.
  • Flurstrassen und Wege dürfen nicht ohne entsprechende Bewilligung des Gemeinderates als Abstellplätze für Fahrzeuge und Anhänger genutzt werden. Auch eine Bewilligung benötigt eine gewünschte Sondernutzung, wie z.B. eine Sperrung.
  • Im Weiteren macht der Landwirtschaftsvorstand darauf aufmerksam, dass im Laufe des Winters Teile der Flurwegstrassen abgerandet werden. Dies erfolgt bis auf die Höhe der bestehenden Marksteine. Den betroffenen Landbewirtschaftern wird in Erinnerung gerufen, dass ein allfällig nötiger Grünstreifen ab der Marksteingrenze vorhanden sein muss.

Beim Nichteinhalten der vier ersten Punkten ist der Gemeinderat berechtigt, die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter mit einer Ordnungsbusse zu belegen und nötigenfalls die anfallenden Arbeiten durch Dritte auf Kosten des Grundeigentümers besorgen zu lassen.

Besten Dank für Ihre Mithilfe bei den damit verbundenen Einsparungen von Steuergeldern.

Der Gemeinderat


Zurückschneiden der Bäume, Hecken und Sträucher

In den nächsten Tagen wird durch die Gemeinde das Zurückschneiden der Bäume und Sträucher im Wohngebiet und auch ausserhalb des Wohngebietes kontrolliert.

Wir bitten Sie, Ihre Bäume und Sträucher zu prüfen, ob sie folgenden Bedingungen dauernd entsprechen:

  • Bäume und Sträucher ragen nicht über die Strassen- bzw. Weggrenze hinaus
  • Ast- und Blattwerk von Bäumen halten über Strassen einen Lichtraum von 4,5 Metern ein, bei Fusswegen genügen 2,5 Meter
  • Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Verzweigungen und Ausfahrten sind Sichtbereiche freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 Meter nicht überschreiten; zwischen 0,8 und drei Metern Höhe dürfen keine Teile von ausserhalb wurzelnden Pflanzen hineinragen.
  • Ebenfalls sind von den privaten Waldbesitzern die Bäume und Sträucher längs der Waldstrassen zurückzuschneiden.

Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, bitten wir Sie, bis 31. Dezember 2009 Ihre Bäume, Gebüsche, Hecken und Sträucher zurück- oder abzuschneiden. Nach diesem Termin erfolgt diese Arbeit auf Kosten des Grundeigentümers durch die Gemeinde.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Der Gemeinderat

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