Richtig AHV-versichert

Der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) sind alle Personen obligatorisch angeschlossen, die ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, das der Vollendung des 17. bzw. zwanzigsten Altersjahrs folgt, und endet für Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch mit der Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Auf den 1. Juni 2002 wurden die bilateralen Abkommen mit der EU sowie das revidierte Abkommen mit der EFTA in Kraft gesetzt. Im Bereich der sozialen Sicherheit haben diese Abkommen zum Ziel, Erwerbstätige und Rentenbeziehende aus der Schweiz, den EU-Staaten und den EFTA-Ländern gleich zu behandeln. Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende der betroffenen Staaten, die gleichzeitig in einem EU- bzw. EFTA-Staat und der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie Arbeitgebende in der Schweiz, die Arbeitnehmende im Ausland beschäftigen, informieren sich mit Vorteil bei ihrer Ausgleichskasse (SVA) über die Versicherungsunterstellung und die Beitragspflicht. Auch Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sollten sich vor ihrer Ausreise bei der Ausgleichskasse oder AHV-Zweigstelle ihres Wohnortes über ihre versicherungsrechtliche Situation im Ausland erkundigen.

Geringfügiger Lohn

Ab 1. Januar 2008 werden die Beiträge für massgebende Löhne bis 2200 Franken pro Arbeitgeber und Kalenderjahr nur noch auf Verlangen der versicherten Person erhoben.

Tätigkeit in einem Privathaushalt

Bis 31. Dezember 2007 konnten Entgelte bis 2000 Franken, die Arbeitnehmende zusätzlich zu ihrem Haupterwerb aus einer Nebenbeschäftigung erhielten, von der Beitragszahlung ausgenommen werden. Ab 1. Januar 2008 müssen die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf dem massgebenden Lohn der im Privathaushalt beschäftigten Personen in jedem Fall entrichtet werden, also auch auf Löhnen von weniger als 2200 Franken im Kalenderjahr. Verantwortlich für die Anmeldung der Angestellten bei der Ausgleichskasse sind die Arbeitgebenden. Die Anmeldung ist der Ausgleichskasse sofort bzw. ab dem Zeitpunkt einzureichen, ab dem Angestellte beschäftigt werden. Die entsprechenden Formulare und Erklärungen zu den Abrechnungsverfahren finden sich auf unserer Homepage www.svazurich.ch.

Meldepflicht

Arbeitgebende (inkl. Hausdienst- und Hauswartarbeitgebende), Selbständigerwerbende (im Haupt- oder Nebenberuf sowie im Rentenalter), Nichterwerbstätige und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohn- bzw. Betriebsorts oder bei der kantonalen Ausgleichskasse (SVA) zu melden.

1. Erwerbstätige

Die Beitragspflicht für Erwerbstätige beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, das der Vollendung des 17. Altersjahrs folgt.


a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, 10,1 Prozent AHV/IV/EO-Beiträge von den ausbezahlten Bar- und Naturallöhnen an die zuständige Ausgleichskasse zu entrichten. Ferner sind zusätzlich ALV-Beiträge von zwei Prozent für Löhne bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 126’000 Franken abzurechnen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines im Ausland domizilierten Arbeitgebenden leisten folgende Beiträge: AHV/IV/EO: 9,5 Prozent des vollen Erwerbseinkommens; ALV zwei Prozent für Erwerbseinkommen bis zu einer jährlichen Höchstgrenze von 126’000 Franken.


b) Selbständigerwerbende


Die Selbständigerwerbenden haben der Ausgleichskasse einen persönlichen Beitrag von höchstens 9,5 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten. Bei einem geringfügigen Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden die Beiträge auf Einkommen bis 2200 Franken pro Kalenderjahr nur noch auf Verlangen der versicherten Person erhoben.

2. Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige haben ab 1. Januar des Kalenderjahrs, das der Vollendung des zwanzigsten Altersjahrs folgt, Beiträge zu entrichten. Das gilt namentlich auch für Studierende an Mittel- und Hochschulen, Arbeitslose, Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente, vor dem AHV-Rentenalter Pensionierte und «Weltenbummler». Auch nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen unterstehen der Beitragspflicht. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Ehefrauen und Ehemänner gelten jedoch als bezahlt, wenn ein Ehegatte im Sinne der AHV als erwerbstätig gilt und Beiträge (zusammen mit einem allfälligen Arbeitgebenden) von mindestens dem doppelten Minimalbeitrag von 920 Franken (Bruttolohn von 9108 Franken) pro Kalenderjahr entrichtet.

Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehepartner von erwerbstätigen Altersrentnerinnen und Altersrentnern

Seit 1. Januar 2007 können erwerbstätige Altersrentnerinnen oder Altersrentner ihren nichterwerbstätigen Ehepartner, der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, von der Beitragspflicht befreien, sofern sie den doppelten Mindestbeitrag entrichten. Bis 31. Dezember 2006 ist eine Befreiung gemäss einem Bundesgerichtsentscheid nicht möglich. Geschiedene Personen (Frauen und Männer) ohne Erwerbstätigkeit haben spätestens ab dem 1. Januar, der der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgt, AHV /IV/EO-Beiträge zu bezahlen. Ebenfalls der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstehen Personen, die im Kalenderjahr aus einer Erwerbstätigkeit nicht mindestens AHV/IV/EO-Beiträge von 460 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4554 Franken) entrichten. Auch Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und je nach Vermögen oder Renteneinkommen vom Erwerbseinkommen als Selbständig erwerbende oder Arbeitnehmende (mit Einschluss des Beitrags des Arbeitgebenden) nicht mindestens bestimmte Jahresbeiträge leisten, haben als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen. Über die geltenden Grenzbeträge erteilt die AHV-Zweigstelle des Wohnorts oder die kantonale Ausgleichskasse (SVA) Auskunft. Für weitere Auskünfte sowie den Bezug von Merkblättern und Anmeldeformularen stehen die zuständigen AHV-Ausgleichskassen (Adresse gegebenenfalls beim Arbeitgebenden erfragen) und die AHV-Zweigstellen zur Verfügung. Merkblätter und Formulare können auch über unsere Homepage www.svazurich.ch heruntergeladen werden.

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