Wer eine Raumpflegerin, einen Babysitter oder einen Gärtner anstellt, muss diese gegen Unfall versichern. Ob die Haushaltshilfe selber versichert oder für weitere Arbeitgebende tätig ist, spielt dabei keine Rolle.
Jeder Arbeitnehmer ist gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, ab einem Pensum von acht Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle. Dies schreibt das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vor. Was draussen in der Arbeitswelt selbstverständlich ist, gilt auch im Privathaushalt. Wer beispielsweise eine Haushaltshilfe engagiert, ist als Arbeitgeber verpflichtet, für seine Angestellte eine Unfallversicherung abzuschliessen. Bei einer Anstellung für wenige Wochenstunden kostet diese Versicherung im Jahr rund hundert Franken.
Anders verhält es sich, wenn jemand die Dienstleistung einer Firma in Anspruch nimmt, bei der die Haushaltshilfe angestellt und somit auch versichert ist. In diesem Fall ist er Kunde des Unternehmens und nicht Arbeitgeber.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Mitarbeitenden in seinem Betrieb eine Unfallversicherung abzuschliessen. Deshalb ist es unerheblich, ob eine Haushaltshilfe weitere Arbeitgeber hat. Auch wenn sie bei ihrer obligatorischen Krankenversicherung subsidiär gegen Unfall versichert ist, ändert sich nichts an der Pflicht ihrer Arbeitgeber zum Abschluss einer Versicherung gegen Berufsunfall und allenfalls auch Nichtberufsunfall.
Bezüglich Privathaushalten sind zwei weitere Punkte zu erwähnen: Manch ein Au-pair bringt aus dem Herkunftsland eine eigene Versicherung mit. Das befreit die Schweizer Gasteltern jedoch nicht von ihren Pflichten als Arbeitgebende. Ein häufiges Missverständnis ist zudem die «selbständige Erwerbstätigkeit» der Haushaltshilfe. Eine Person gilt für eine bestimmte Tätigkeit nur dann als selbständigerwerbend im Sinne der AHV, wenn sie dafür über eine Bestätigung einer Ausgleichskasse verfügt.
Teurer Umweg über die Ersatzkasse UVG
Die AHV-Ausgleichskasse, bei welcher der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abrechnet, hat den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob eine Unfallversicherung besteht. Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, muss ihn die Ausgleichskasse der Ersatzkasse UVG melden. Diese Institution gewährleistet den lückenlosen Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden. Nach einer erfolglosen Mahnung weist die Ersatzkasse den Arbeitgeber per Verfügung einem Unfallversicherer zu.
Dieser Umweg kann für den Arbeitgeber teuer werden: Die Ersatzkasse erhebt für die Dauer der versäumten Versicherungspflicht eine Ersatzprämie und Verzugszinsen.