AHV-Infos für Arbeitgeber

Allgemeines

Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) ist die Unfallversicherung für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch.

Versicherungspflicht

Obligatorisch zu versichern sind alle Arbeitnehmenden, einschliesslich Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Lehrtöchter und Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätige Personen. Obligatorisch versichert sind auch Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgebenden tätig sind (Schnupperlehrtöchter und -lehrlinge) für die Dauer dieser Tätigkeit.

Nicht obligatorisch zu versichern sind namentlich:

mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit oder ein Nebenamt ausüben, auf deren Entgelt (bis 2000 Franken im Jahr pro Arbeitgebender) mit ihrem Einverständnis für diese Tätigkeit keine Beiträge der AHV erhoben werden (Dieser Verzicht muss beim zuständigen Versicherer im Voraus schriftlich und mit Zustimmung des/der Arbeitgebenden erfolgen);

in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder (diese können sich freiwillig versichern).

Versicherer

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind je nach Versichertenkategorie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei anderen zugelassenen Versicherern (Privatversicheren, Krankenkassen) oder bei einer von diesen betriebenen Ersatzkassen zu versichern. Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmende, für deren Versicherung die SUVA nicht zuständig ist und die vom Arbeitgebenden nicht versichert worden sind.

Arbeitgebende, deren Betriebe nicht schon durch das Gesetz bei der SUVA versichert sind, müssen dafür sorgen, dass ihre Arbeitnehmenden bei einem Privatversicherer oder einer Krankenkasse versichert sind. Die Liste der Unfallversicherer kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Gegenstand der Versicherung

Die Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie bei Berufskrankheiten gewährt. Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgebenden nicht mindestens acht Stunden beträgt, sind jedoch nur für Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern, wobei Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle gelten.

Prämien

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten tragen die Arbeitgebenden. Die Prämien der obligatorischen Versicherung für Nichtberufsunfälle gehen zulasten der Arbeitnehmenden. Abweichende Abmachungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben vorbehalten. Die Arbeitgebenden schulden den gesamten Prämienbetrag. Sie ziehen den Anteil der Arbeitnehmenden vom Salär ab.

Pflichten bei Übernahme eines Betriebs

Die Übernahme eines Betriebs ist dem bisherigen Versicherer von den neuen Besitzern innert 14 Tagen zu melden.

Ersatzprämien

Von Arbeitgebenden, die ihre Arbeitnehmenden nicht versichert oder die Eröffnung des Betriebs nicht gemeldet haben, erhebt die SUVA oder die Ersatzkasse für die Dauer der Versäumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrags. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich die Arbeitgebenden der Versicherungspflicht in unentschuldbarer Weise entzogen haben. Kommen die Arbeitgebenden ihren Pflichten wiederholt nicht nach, kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen den Arbeitnehmenden nicht vom Salär abgezogen werden.

Erfassungskontrolle

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, der vom Kanton bezeichneten Stelle, in der Regel der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (SVA), die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

SVA Zürich
Röntgenstrasse 17
8087 Zürich
Telefon 044 448 50 00
www.svazurich.ch

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