Krankenkassen

Erstmals werden die Berechtigten für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2004 auf Grund der am Stichtag, 1. Januar 2003 letztbekannten definitiven Steuerfaktoren ermittelt, wenn sie nicht älter als aus der Steuererklärung 1999 B (Steuergesetzänderung) sind. Die Einkommensgrenzen wurden vom Regierungsrat neu festgelegt und betragen im Verheiratetentarif (VT) neu 47’500 Franken, im Grundtarif (GT) unverändert 36’000 Franken. Die Höchstgrenze des steuerbaren Vermögens bleiben bei 300’000 Franken. Die unterschiedlichen Beiträge für Verheiratete und Alleinerziehende sind neu. Die Beiträge für die verschiedenen Personen und Personengruppierungen wurden wie folgt geregelt:

Verheiratete und Alleinerziehende

Steuerbares Gesamteinkommen
in 1000 Franken
Prämienverbilligung
Erwachsene in Franken
Prämienverbilligung
Kinder in Franken
0–22,8 Verheiratete 1560 720 (+60)
  Alleinerziehende 1320 720 (+60)
22,9–30,4 Verheiratete 1080 720 (+60)
  Alleinerziehende 840 720 (+60)
30,5–38,5 Verheiratete 780 720 (+60)
  Alleinerziehende 660 720 (+60)
38,6–47,5 Verheiratete 600 720 (+60)
  Alleinerziehende 480 720 (+60)

Übrige Personen

Steuerbares Gesamteinkommen  
in 1000 Franken
Prämienverbilligung
in Franken
0–16 1320
16,1–22,8 840
22,9–30,2 660
30,3–36 480

Achtung, diese Zahlen wurden teilweise aktualisiert. Die Ergänzungen finden Sie in den «Gemeindenachrichten» der Dorfposcht Nummer 72.

Wirtschaftliche Veränderungen

Wenn das aktuelle steuerbare Einkommen um mindestens dreissig Prozent tiefer ist als das am Stichtag ermittelte Einkommen, kann ein Antrag auf dem Gemeindesteueramt gestellt werden. Für die Berechnung des aktuellen Einkommens massgebend sind die aktuellen Steuerfaktoren, welche die Situation vom Vorjahr belegen. Für eine Nachmeldung der IPV 2003 sind demzufolge die Steuerfaktoren der Steuererklärung 2002 massgebend. Ein Antrag kann somit erst gestellt werden, wenn die Steuererklärung 2002 eingereicht wurde.

Veränderte persönliche Verhältnisse

Bei Veränderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung oder Tod eines Ehegatten, ist es möglich, nachträglich noch einen Antrag auf IPV zu stellen. Hier ist der Zeitpunkt des Ereignisses massgebend, da in diesen Fällen eine pro Rata IPV ab Eintreten des Ereignisses vergütet wird. Massgebend für die Berechnung sind hier die ersten provisorischen Steuerfaktoren, die nach dem Ereignis vorliegen. Bei Veränderung der persönlichen Verhältnisse muss die Ein­kommens­ein­busse von dreissig Prozent nicht erfüllt sein. Weil die Beurteilung in der Regel auf den provisorischen Faktoren beruht, kann durch die wesentliche Veränderung gegenüber der definitiven Faktoren auch wieder eine Rückzahlung resultieren.

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