Prämienverbilligung

Erstmals werden die Berechtigten für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2003 auf Grund der am Stichtag, 01. Januar 2002 letztbekannten definitiven Steuerfaktoren ermittelt, wenn sie nicht älter als aus der Steuererklärung 1999 B (Steuergesetzänderung) sind.

Die Einkommensgrenzen wurden vom Regierungsrat neu festgelegt und betragen im Verheiratetentarif (VT) neu 47’500 Franken, im Grundtarif (GT) unverändert 36’000 Franken. Die Höchstgrenze des steuerbaren Vermögens bleiben bei 300’000 Franken.

Die unterschiedlichen Beiträge für Verheiratete und Alleinerziehende sind neu. Die Beiträge für die verschiedenen Personen und Personengruppierungen wurden wie folgt geregelt:

Verheiratete und Alleinerziehende

Steuerbares Gesamteinkommen in 1000 Franken Prämienverbilligung
Erwachsene in Fr.
Prämienverbilligung
Kinder in Franken
0–22,8 Verheiratete
Alleinerziehende
1560
1320
660
660
22,9–30,4 Verheiratete
Alleinerziehende
1080
840
660
660
30,5–38,5 Verheiratete
Alleinerziehende
780
660
660
660
38,6–47,5 Verheiratete
Alleinerziehende
600
480
660
660

Übrige Personen

Steuerbares Gesamteinkommen
in 1000 Franken
Prämienverbilligung
in Franken
0–16 1320
16,1–22,8 840
22,9–30,2 660
30,3–36 480

Wirtschaftliche Veränderungen

Wenn das aktuelle steuerbare Einkommen um mindestens dreissig Prozent tiefer ist als das am Stichtag ermittelte Einkommen, kann ein Antrag auf dem Gemeindesteueramt gestellt werden. Für die Berechnung des aktuellen Einkommens massgebend sind die aktuellen Steuerfaktoren, welche die Situation vom Vorjahr belegen. Für eine Nachmeldung der IPV 2003 sind demzufolge die Steuerfaktoren der Steuererklärung 2002 massgebend. Ein Antrag kann somit erst gestellt werden, wenn die Steuererklärung 2002 eingereicht wurde.

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