Erstmals werden die Berechtigten für die Individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2003 auf Grund der am Stichtag, 01. Januar 2002 letztbekannten definitiven Steuerfaktoren ermittelt, wenn sie nicht älter als aus der Steuererklärung 1999 B (Steuergesetzänderung) sind.
Die Einkommensgrenzen wurden vom Regierungsrat neu festgelegt und betragen im Verheiratetentarif (VT) neu 47’500 Franken, im Grundtarif (GT) unverändert 36’000 Franken. Die Höchstgrenze des steuerbaren Vermögens bleiben bei 300’000 Franken.
Die unterschiedlichen Beiträge für Verheiratete und Alleinerziehende sind neu. Die Beiträge für die verschiedenen Personen und Personengruppierungen wurden wie folgt geregelt:
Verheiratete und Alleinerziehende
Steuerbares Gesamteinkommen in 1000 Franken | Prämienverbilligung Erwachsene in Fr. |
Prämienverbilligung Kinder in Franken |
|||
0–22,8 | Verheiratete Alleinerziehende |
1560 1320 |
660 660 |
||
22,9–30,4 | Verheiratete Alleinerziehende |
1080 840 |
660 660 |
||
30,5–38,5 | Verheiratete Alleinerziehende |
780 660 |
660 660 |
||
38,6–47,5 | Verheiratete Alleinerziehende |
600 480 |
660 660 |
Übrige Personen
Steuerbares Gesamteinkommen in 1000 Franken |
Prämienverbilligung in Franken |
|
0–16 | 1320 | |
16,1–22,8 | 840 | |
22,9–30,2 | 660 | |
30,3–36 | 480 |
Wirtschaftliche Veränderungen
Wenn das aktuelle steuerbare Einkommen um mindestens dreissig Prozent tiefer ist als das am Stichtag ermittelte Einkommen, kann ein Antrag auf dem Gemeindesteueramt gestellt werden. Für die Berechnung des aktuellen Einkommens massgebend sind die aktuellen Steuerfaktoren, welche die Situation vom Vorjahr belegen. Für eine Nachmeldung der IPV 2003 sind demzufolge die Steuerfaktoren der Steuererklärung 2002 massgebend. Ein Antrag kann somit erst gestellt werden, wenn die Steuererklärung 2002 eingereicht wurde.