Diverse Gemeindeinfos

Wie Ihnen aus vergangenen Gemeindeinformationen bekannt ist, hat die Heimkommission – in Absprache mit den Gemeinderäten des Zweckverbandes Alters- und Pflegeheim Stammertal (Gemeinden Ober- und Unterstammheim, Waltalingen und Thalheim) – die in den letzten Jahren angefallenen Aufwendungen für die Fassaden- und Küchenrenovation in entsprechenden Beschlüssen als gesetzlich gebundene Ausgaben deklariert und ausführen lassen. Zwischen dem Bezirksrat als erste Aufsichtsbehörde über die Gemeinwesen und Heimkommission/Zweck­verbandsgemeinden bestand bezüglich der kreditrechtlichen Behandlung der Fassadenrenovation und letztlich auch der Küchenrenovation (gebundene oder nicht gebundene Ausgabe) und der Zuweisung der Aufwendungen in die Laufende Rechnung (Verwaltungsrechnung) bzw. die Investitionsrechnung eine unterschiedliche Rechtsauffassung.

Der Bezirksrat verweigerte die Genehmigung der Rechnung 1998 des Zweckverbandes Alters+Pflegeheim Stammertal, wies die Heimkommission und die Zweckverbandsgemeinden an, die entsprechenden Kreditvorlagen nachträglich den Gemeindeversammlungen zur Genehmigung zu unterbreiten und im Rechnungsjahr 1999 entsprechende Umbuchungen von der laufenden Rechnung in die Investitionsrechnung vorzunehmen. Gegen diese Anordnungen und das Ansinnen des Bezirksrates Andelfingen haben die Heimkommission und die Gemeinderäte des Zweckverbandes Alters- und Pflegeheim Stammertal – wie Ihnen vor rund einem Jahr berichtet wurde – innert Frist Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhoben.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat sich mit den strittigen Fragen bezüglich Fassadenrenovation und Küchensanierung auseinandergesetzt und mit Beschluss Nr. 465 vom 4. April 2001 die von der Heimkommission Alters- und Pflegeheim Stammertal und der vier Zweckverbandsgemeinden gemeinsam eingereichten Rekurse im Sinne der entsprechenden Erwägungen gutgeheissen.

In den rund 13 Seiten umfassenden Erwägungen stellt der betreffende Regierungsratsbeschluss folgendes fest:

  • Die in Frage stehenden baulichen Massnahmen sind nicht – wie vom Bezirksrat behauptet – als Gesamtsanierung zu qualifizieren, sondern im Wesentlichen als zwei einzelne und unabhängige Renovationsvorhaben zu bezeichnen. Deren Deklaration und Verbuchung in der laufenden Rechnung erfolgte gemäss den Anordnungen des Handbuches über das Rechnungswesen und ist nicht zu beanstanden.
  • Die örtliche und sachliche Notwendigkeit sowohl der Fassaden- und Balkonsanierung wie auch der Küchensanierung beim Alters- und Pflegeheim Stammertal war gemäss den vorliegenden Gutachten bezüglich Bauschäden an der Fassade und betreffend die hygienischen und baulichen Mängel in der Küche gegeben und ausreichend dokumentiert.
  • Für die Behörden bestand für die Realisierung der beiden Vorhaben Fassadenrenovation und Küchensanierung kein erheblicher Ermessensspielraum. Die Bezeichnung der beiden Bauvorhaben durch den Zweckverband Alters- und Pflegeheim Stammertal als gebundene Ausgaben erfolgte zu Recht.
  • Unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von neuen und gebundenen Ausgaben bestand für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen durch den Bezirksrat folglich kein Anlass.
  • Mit dem vorliegenden, rechtskräftigen Regierungsratsentscheid in diesem Rekursverfahren, sind die vom Bezirksrat Andelfingen verlangten Korrekturen, Umbuchungen und Abänderungen in den Jahresrechnungen 1998 ff des Alters- und Pflegeheims Stammertal und der Rechnungen 1998 ff der Politischen Zweckverbandsgemeinden für unangebracht, d.h. für nichtig erklärt worden.

In der Auslegung der Rechtssituation und in allen massgeblichen Punkten sind die Rekurse des Zweckverbandes Alters- und Pflegeheim Stammertal und der beteiligten Zweckverbandsgemeinden vom Regierungsrat gutgeheissen worden.

Der guten Ordnung halber halten wir fest, dass der Regierungsrat in seinem Entscheid auch noch einen den Gemeindebehörden unterlaufenen Fehler aufgedeckt hat:

Gemäss den Finanzhaushaltvorschriften bedürfen gebundene Ausgaben zwingend der Einstellung im Voranschlag. Erst mit der Abnahme des Budgets gilt die gebundene Ausgabe in der Laufenden Rechnung (Verwaltungsrechnung) als genehmigt und bewilligt.

Durch den Umstand, dass im Voranschlag 1998 die erste Tranche der Fassadenrenovation irrtümlich noch in der Investitionsrechnung (anstelle der laufenden Rechnung) eingestellt worden war, der Aufwand im Laufe des Rechnungsjahres aber mittels Beschluss der Behörde zu Recht als gebundene Ausgabe bezeichnet und demzufolge als Unterhalt in der laufenden Rechnung verbucht wurde, gilt dieser Betrag in finanzrechtlicher Hinsicht als noch nicht gesprochen. Zur formaljuristisch einwandfreien Abwicklung des Geschäftes hätten die beteiligten Behörden dannzumal die vom Gesetz verlangte Ergänzung des Voranschlages den zuständigen Organen des Zweckverbandes und der Verbandsgemeinden zur Beschlussfassung unterbreiten müssen; d.h. konkret ein nachträglicher Beschluss betreffend der Einstellung des Betrages in der laufenden Rechnung anstelle – wie ursprünglich budgetiert – der Investitionsrechnung.

Demgegenüber steht aber eine verfahrensmässige Besonderheit bei der Einstellung von gebundenen Ausgaben in den Voranschlag. Wenn die Gemeindeversammlung eine entsprechende Bewilligung verweigert, hat der Gemeinderat das Recht, einen Entscheid beim Bezirksrat zur Frage der Gebundenheit der Ausgabe zu verlangen!

Die Streichung einer gebundenen Ausgabe durch die Gemeindeversammlung ist somit nicht abschliessend, sondern kann durch die Aufsichtsbehörde korrigiert werden! Dies relativiert den Stellenwert der Beschlussfassung der Stimmberechtigten im Bereich der gebundenen Ausgaben.

Der Regierungsrat stellt in seinen Erwägungen zum Beschluss fest, dass die Überschreitung der behördlichen Finanzkompetenzen betragsmässig nicht derart schwer wiegt, dass sie mit Sanktionen geahndet werden müssten. Der Regierungsrat stellte abschliessend und in Würdigung aller Umstände fest, dass sich die Anordnung einer formellen Ergänzung der Voranschläge 1998 der Verbandsgemeinden zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig erweisen würde und deshalb auf die Anordnung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme zu verzichten ist.

Es ist nun an der Zeit, dass nach dem langwierigen Rechtsstreit ein verbindlicher und wegweisender Entscheid vorliegt und alle Beteiligten die nötigen Lehren und Schlüsse ziehen werden.

Altersheimkommission und
Zweckverbands-Gemeinderäte

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